Rückgang der Führerscheinentzüge in 2021

Liebe Leserinnen und Leser,

das Kraftfahrt-Bundesamt hat die Anzahl der Führerschein-Entzüge für 2021 veröffentlicht.

In 2021 wurden insgesamt 90.040 Führerscheine entzogen, im Vergleich zu 2020 sind das ca. 7.000 weniger Entzüge. Einzig in Sachsen-Anhalt ist die Zahl der Entzüge – im Vergleich zu 2020 – um 1,3% gestiegen. In allen anderen Bundesländern sind zum Teil erheblich weniger Führerschein-Entzüge zu verzeichnen. Am deutlichsten ist der Rückgang mit 27% weniger Entzügen im Vergleich zum Vorjahr in Bremen, aber auch in Hamburg (23%) und im Saarland (20%) gab es deutlich weniger Menschen, die ihren Führerschein abgeben mussten. Hier können Sie sich die Zahlen im Detail noch mal für Ihr Bundesland anschauen:

Corona Hygieneregeln

Kontaktbeschränkungen: Wen darf ich wo treffen?

Im öffentlichen Raum dürfen Sie sich mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes bis zu einer Gruppengröße von höchstens fünf Personen treffen bzw. aufhalten. Dazugehörige Kinder bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zählen nicht mit. Paare gelten als ein Hausstand. Bei Begegnungen mit anderen Personen müssen Sie den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten. Gemeinsames Feiern oder Tanzveranstaltungen im öffentlichen Raum sind verboten, zudem gilt ein Alkoholverbot auf öffentlichen Plätzen. Wo genau es gilt, wird vor Ort von den zuständigen Behörden festgelegt. Bei Verstößen wird ein Bußgeld fällig. Bitte vergessen Sie nicht: Es gilt auch weiterhin, soziale Nahkontakte auf ein absolutes Mindestmaß zu beschränken, um Infektionsketten zu vermeiden bzw. zu unterbrechen.

Wo muss ich eine Mund-Nase-Bedeckung tragen?

Eine FFP2-, KN95-, N95- oder vergleichbare Maske muss getragen werden

  • in Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer oder pflegebedürftiger Menschen (gilt für Besucher und Personal).

Eine medizinische Maske muss getragen werden

  • im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr, also bspw. in Bussen, Bahnen, Taxis, Schiffen, Fähren und Flugzeugen
  • in Bahnhöfen und Flughäfen sowie Bushaltestellen, U-Bahn-Stationen und Bahnsteigen
  • in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels, der Geschäfte des Lebensmittelhandwerks, Bank- und Postfilialen, Tankstellen, Wäschereien und ähnlichen Einrichtungen und zwar überall dort, wo Kunden Zutritt haben, sowie in den Bereichen vor diesen Geschäften
  • in überdachten Einkaufszentren und auf überdachten Straßen und Flächen mit Geschäften
  • in den Publikumsbereichen der Wochenmärkte etc.
  • in Gottesdiensten und bei Trauerfeierlichkeiten (auch am Platz).

Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden

  • im Publikumsbereich aller öffentlich zugänglichen Gebäude (v.a. Behörden und Bürogebäude)
  • bei der Abholung von Speisen in der Gastronomie sowie in Kantinen und Mensen bis zum Sitzplatz
  • in allen Gesundheitseinrichtungen wie zum Beispiel Krankenhäusern und Arztpraxen
  • bei medizinisch notwendigen Dienstleistungen, wo sich Dienstleister und Kunden sehr nahekommen. Die Maskenpflicht gilt für beide
  • in Schulen
  • auf stark frequentierten Straßen und Plätzen unter freiem Himmel, wenn der Mindestabstand von 1,5 Meter nicht sichergestellt werden kann. Das gilt insbesondere in Fußgängerzonen.
  • n Fahrzeugen, wenn sich in einem Fahrzeug Personen aus mehr als zwei Hausständen befinden
  • in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind
  • an Orten in Innenstädten mit viel Publikumsverkehr (Festlegung erfolgt durch die örtlich zuständigen Behörden)
  • in Arbeits- und Betriebsstätten (nicht am Platz, wenn der Abstand von 1,5 Metern sicher eingehalten werden kann)

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